Häusliche Gewalt

 

 

Beratung, Hilfe und Konfliktlösung

 

 

 

 

Als Häusliche Gewalt bezeichnet man die Gewalt, die innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes von wenigstens zwei Menschen oder in dessen näherem Umfeld oder im engen Zusammenhang mit der häuslichen Gemeinschaft auftritt. Häusliche Gewalt  kann als Gewalt zwischen den erwachsenen Partnern (Partnergewalt), als Gewalt zwischen Erwachsenen auf der einen und Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite, als Gewalt zwischen Kindern und Jugendlichen und als Gewalt zwischen der jüngsten und mittleren Generation auf der einen und der älteren Generation (Senioren) auf der anderen Seite auftreten. In einer 1998 durchgeführten Untersuchung (vgl. "Das Ausmaß häuslicher Gewalt und die Bedeutung innerfamiliärer Gewalt", Enzmann/Wetzels in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2002, S. 248) wird von 7 Prozent der befragten Jugendlichen berichtet, die angeben, in den vorausgegangenen 12 Monaten häufiger wahrgenommen zu haben, dass ein Elternteil den anderen mit dem Fuß getreten oder mit der Faust oder Hand geschlagen hat.

 

Häusliche Gewalt ist immer Gewalt, die auf einer Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehr Menschen beruht. "Das Opfer" und "den Täter" oder "die Täterin" gibt es in der Regel nicht. Von dieser Regel sind Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter (Jungen und Mädchen) ausgenommen, da das Machtgefälle zwischen ihnen und den Erwachsenen extrem zuungunsten des Kindes verläuft. Um so älter das Kind wird, um so mehr verschiebt sich jedoch diese Grenze, denn mit zunehmenden Alter erwirbt das Kind in der Regel die Befähigung, sich selbst gegen Gewalt zu schützen und kann auch selbst Gewalt gezielt oder ungezielt einsetzen.

Kinder brauchen den Schutz der Gesellschaft vor Gewalt, andererseits darf nicht vergessen werden, dass Kinder meistens auch Bindungen oder sonstige schützenswerte Beziehungen zu den Täter/innen (zumeist Mutter und Vater)  haben und eine vollständige Trennung des Kindes zu diesen Bezugspersonen in der Regel nicht im Interesse des Kindes liegt.

 

Unser Beratungsangebot richtet sich an Männer und Frauen mit  und ohne Kinder, die in der Familie oder Partnerschaft Gewalt ausüben oder von Gewalt des Partners oder der Partnerin betroffen sind.

In Einzelberatung, Paarberatung oder Familienberatung suchen wir gemeinsam mit den Betroffenen nach Wegen aus der Gewalt. Dabei gehen wir der Frage nach, worin individuell und systemisch der Sinn der bisher ausgeübten Gewalt liegt, welche Bedürfnis- und Beziehungsmuster dahinter stehen und welche Wege es gibt, um zu einem anderen, konstruktiveren, achtsameren und respektvolleren Umgang miteinander zu kommen.

 

 

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

Simone Hollstein

Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin

 

 

 

 

 

Kosten

Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.

Es können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig weniger oder mehr kosten würden.

Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €


Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz, Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.

Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir 80 € in Rechnung.

 

 

Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

 

 

 

 

Kontakt

Telefon: (030) 485 46 37 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-vater.de

Internet: www.kind-vater.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

 

 

Adresse

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe

 

Kinderland e.V.

Wollankstraße 133

13187 Berlin

 

durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom …  aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Anke Mutig, Berlin den ...

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 


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