Mediation 

 

Ein Angebot von Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.

 

 

 

 

Unter Mediation versteht man ein lösungsorientiertes Verfahren zur gemeinsamen Klärung und Lösungsfindung durch die beteiligten Parteien. Dem Mediator kommt dabei die Aufgabe zu, den Mediationsprozess zu strukturieren. Ein Mediationsverfahren hat einen relativ stark strukturierten Aufbau. Der Mediator hält sich bei der Lösungserfindung stark zurück, denn nicht er kann die Lösung wissen, sondern nur die beiden Konfliktparteien. Der Mediator ist auch kein Schiedsrichter. Die Lösung des Konfliktes soll durch die Beteiligten selbst erarbeitet werden. Innerhalb der Mediation kann als Ergebnis auch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen werden.

Für eine Mediation sollten die Beteiligten nicht über zu große Machtunterschiede verfügen, da ansonsten die stärkere Machtposition ausgenutzt werden kann, eine faires Miteinander außer Kraft zu setzen und dem anderen die eigenen Vorstellungen überzustülpen. Auch eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit eines oder aller Beteiligter ist ein Hindernis für eine Mediation.

Die Auseinandersetzung mit Gefühlen, Emotionen und Gefühlsbeziehungen der Beteiligten, steht bei der Mediation nicht im Vordergrund. Dies ist eher Aufgabe einer Familientherapie oder Paartherapie.

Mediation arbeitet auf konkrete Vereinbarungen hin. Stellt sich die Interessenslage der Konfliktbeteiligten als unvereinbar heraus, wird eine Mediation an ihre Grenzen stoßen. Hier ist gegebenenfalls ein Beschluss des Gerichtes notwendig, um von oben herab den Konfliktparteien Grenzen und Bedingungen zu diktieren.

Mediation kann nur aktuelle Konflikte lösen. Sie gibt bei stark feindlichen Beziehungsaspekten zwischen den Konfliktparteien diesen in der Regel nicht die Kompetenzen Konflikte zukünftig konstruktiv auszutragen, da Mediation nicht an den versteckten und "unsichtbaren" Gründen des Beziehungskonfliktes arbeitet.

Mediation ist eher ungeeignet bei gefühlsmäßig relativ starken Verstrickungen wie schwere Kränkungen, erhebliche Gewalterfahrungen, chronifizierte und hasserfüllte Kommunikation, aktuelle oder zurückliegende unaufgearbeitete Traumatisierungen, Persönlichkeitsstörungen eines oder aller Beteiligen. In solchen Fällen sollte - wenn möglich - mit den Beteiligten familientherapeutisch gearbeitet werden. Ist dies nicht möglich, so sollte insbesondere bei familienrechtlich ausgetragenen Kämpfen der Konfliktparteien (Eltern) vom Gericht ein Elternschiedsrichter oder Ergänzungspfleger (Umgangspfleger, Sorgerechtspfleger) eingesetzt werden, der durch das ihm übertragene Bestimmungsrecht für eine Deeskalation des Konfliktes sorgt, ohne dass dabei jedoch die Lösung des Konfliktes selbst zu erwarten ist, für die die Streitparteien aus unterschiedlichsten Gründen nicht bereit oder nicht zu gewinnen sind.

 

Es gilt unter Mediatoren als allgemeiner Glaubensatz, dass eine Mediation nur dann durchgeführt werden soll, wenn die Beteiligten während dieser Zeit auf rechtliche Auseinandersetzungen verzichten. Tun die Beteiligten dies nicht, so wird die Mediation abgebrochen. Warum dass so sein soll ist jedoch nicht einsichtig. Im Gegenteil, es erscheint sehr unprofessionell, Menschen, die vielleicht noch durch die Mediation erreicht werden können, vor die Tür zu setzen. Dies wird um so unverständlicher, als bei Eltern immer auch deren gemeinsame Kinder von dem ungelösten Konflikt der Eltern betroffen sind und die Mediatoren, so nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder im Stich lassen. 

Bei dem von uns angebotenen mediativen Verfahren wird daher zwar den Beteiligten empfohlen, rechtliche Auseinandersetzungen möglichst nicht zu führen, tun die Beteiligten dies aber dennoch, so ist das für uns kein Grund unsere Hilfe einzustellen.

 

 

 

 

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mediation. 

Je nach Wunsch und gesicherter Kostenübernahme arbeitet eine weibliche oder männliche Fachkraft allein mit den Parteien oder aber zwei Fachkräfte gemeinsam. Bei der Tätigkeit von zwei Fachkräften arbeiten wir immer im gemischgeschlechtlichen Team. Eine Besetzung mit zwei weiblichen oder zwei männlichen Mediatoren, wie es andernorts üblich ist, halten wir in der Arbeit mit gemischtgeschlechtlichen Parteien für unprofessionell.

 

 

 

 

 

Kosten

Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.

Es können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig weniger oder mehr kosten würden.

Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €


Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz, Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.

Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir 80 € in Rechnung.

 

 

Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

 

 

 

 

Ansprechpartner

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

Simone Hollstein

Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin

 

 

 

 

Kontakt

Telefon: (030) 485 46 37 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-vater.de

Internet: www.kind-vater.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

 

 

Adresse

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe

 

Kinderland e.V.

Wollankstraße 133

13187 Berlin

 

durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Anke Mutig, Berlin den ...

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 


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