Mütterberatung

 

 

Ein Angebot von Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.

 

 

 

 

Die von uns angebotene Mütterberatung versteht sich als ein Angebot für Mütter, in deren Obhut und Betreuung sich das Kind befindet und die sich im Konflikt mit dem Vater des Kindes befinden oder Fragen, die im Zusammenhang mit dem Thema "Vater und Vaterschaft" stehen, besprechen und klären wollen.

Dies können z.B. Umgangsprobleme sein, Streit um das Sorgerecht, finanzielle Streitigkeiten und andere Konflikte.

Eine Beratung kann z.B. sinnvoll sein, wenn sich z.B. nach einer längeren Kontaktunterbrechung zwischen Kind und Vater und einem laufenden streitigen familiengerichtlichen Verfahren zu erwarten ist, dass das Familiengericht eine Umgangsregelung anordnen wird.

Oder in einem anderen Fall, wenn eine Mutter ein seit längerem strittiges und alle Konfliktparteien (Mutter, Vater; Kind belastendes) familiengerichtliches Verfahren, beenden will und statt dessen einen Weg der Konfliktlösung einschlagen möchte, aber noch nicht weiß oder sich unsicher ist, wie sie dies von ihrer Seite aus sinnvoll gestalten kann.

 

 

Die Beratung kann als Einzel-, Paarberatung oder als Beratung der getrennt lebenden Eltern stattfinden. Bei Bedarf können die Kinder mit in die Beratung einbezogen werden. Die Beratung kann wahlweise durch eine weibliche Beraterin oder durch einen männlichen Berater erfolgen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit im gemischtgeschlechtlichen Co-Team zu beraten. 

 

 
 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

Simone Hollstein

Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin

 

 

 

 

 

Kosten

Eine einstündige Beratung kostet 60 €, eine halbstündige Beratung 30 €. 

Eine Ermäßigung auf 50 € für eine einstündige, bzw. 25 € für eine halbstündige Beratung ist möglich.

Die Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 30 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir 60 € in Rechnung.

 

Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

 

   

 

 

Kontakt

Telefon: (030) 485 46 37 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-vater.de

Internet: www.kind-vater.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

 

 

 

 

 

Unsere Adresse

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

(Seitenflügel, 2. Obergeschoss,  Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)

Bus 107, 155, 250, 255; Tram 52, 53; S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten Fußweg

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin, Telefon (030) 485 46 37 durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... 2018 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … 2018 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … . 2018 aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Anke Mutig, Berlin den 10.04.2018

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 

 


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