Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- Begleiteter Umgang -
Das Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe bietet einen Leistungskatalog von Hilfen zur Erziehung an,
"wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§27 SGB VIII)
Nach § 5 SGB VIII haben
"die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist."
Dies bedeutet, dass sorgeberechtigte Eltern und andere sorgeberechtigten Personen in Wahrnehmung ihrer Pflichten gegenüber dem betreffenden Kind gegenüber dem Jugendamt als leistungsverpflichteter Fachbehörde das Recht auf Inanspruchnahme geeigneter Hilfen zur Erziehung und damit verbundener Kostenübernahme haben, wenn diese als notwendig anerkannt werden. Ob diese als notwendig anerkannt werden, ist eine Frage die im Diskurs zwischen den Antragstellenden und dem Jugendamt als Leistungsbehörde ausgehandelt wird. Über die Bewilligung der Leistung entscheidet dabei das Jugendamt. Gegen eine Versagung der beantragten Hilfe durch das Jugendamt ist den Antragstellern die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich, wo die Entscheidung des Jugendamtes überprüft und gegebenenfalls auch aufgehoben wird.
Leistungsberechtigt sind nach § 41 SGB VIII auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Wird der Antrag des Antragstellers auf eine geeignete Hilfe nach SGB VIII dem Grunde nach vom Jugendamt anerkannt, kann wird der Antragsteller zum Berechtigten und kann auf Grund des im §5 SGB VIII verankerten Wunsch und Wahlrecht zwischen verschiedenen Anbietern von Jugendhilfeleistungen wählen (Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Das Jugendamt ist selbst nur subsidär, also nachrangig Anbieter von Jugendhilfeleistungen. Nur wenn es in der Region keinen geeigneten Freien Träger oder andere Anbieter dieser Jugendhilfeleistung gibt oder die Kosten eines außerhalb der Region tätigen Anbieters unverhältnismäßig hoch wären, soll und muss das Jugendamt diese Leistung selbst anbieten (Gewährleistungspflicht).
Die Leistungsberechtigten (in der Regel die Eltern) können also ihren Hilfebedarf mit dem zuständigen Sozialarbeiter besprechen. Im besten Fall kann in der mündlichen Besprechung die geeignete Hilfe herausgefunden und wenn angezeigt, bewilligt werden.
In der Praxis wird diese Prinzip freilich oft mehr schlecht als recht umgesetzt. Entweder verweist das Jugendamt auf kommunale Beratungsstellen oder Beratungsstellen Freier Träger die auf Grundlage einer Festbetragsfinanzierung arbeiten oder es verweigert sogar eine Jugendhilfeleistung wie z.B. Begleiteten Umgang mit der Begründung, das wird bei uns nicht angeboten.
Reicht ein Leistungsberechtiger einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Familienberatung oder Mediation bei einem Anbieter ein, der nicht in der Verteilerliste des Jugendamtes ist, so kann es dem Antragsteller passieren, dass innerhalb des Jugendamtes ein umständliches Prüfverfahren in Gang gesetzt wird, ob die beantragte Leistung überhaupt nötig ist.
Dies ist natürlich gerade für mittellose Leistungsberechtigte völlig unzumutbar, denn diese und ihre Kinder befinden sich häufig in einer Krise, bei der sie nicht darauf warten können, kann, ob die Leistungsbehörde sich in 8 oder 12 Wochen eine Meinung gebildet hat, ob die Leistung notwendig ist oder nicht. Mitunter hat sogar das Familiengericht eine bestimmte Maßnahme empfohlen oder sogar angeordnet. Das Jugendamt ist nach §50 SGB VIII Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren und dürfte von daher in der betreffenden Sache ohnehin schon involviert sein
Dass es auch anders geht, wenn man nur will, zeigt das Prozedere um die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren. Einen Beratungshilfeschein für die Inanspruchnahme einer einmaligen Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt der eigenen Wahl bekommt jeder Anspruchsberechtigte ohne größere Probleme in der Rechtsantragstelle bei seinem örtlichen Amtsgericht. Hier erfolgt nur eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse und eine Plausibilitätsprüfung, ob die Inanspruchnahme notwendig erscheint oder ob die Rechtspflegerin in der Antragstelle bei Geringfügigkeit den erforderlichen Rechtsrat gleich selbst erteilen kann. Mit dem ausgestellten Beratungshilfeschein, kann der Ratsuchende direkt einen Rechtsanwalt der eigenen Wahl aufsuchen, ohne etwa erst noch ein umständliches staatliches Prüfverfahren absolvieren zu müssen, welchen Rechtsanwalt er zu nehmen hätte und welchen nicht. Der Ratsuchende hat lediglich 10 Euro zu bezahlen, wenn der Anwalt das von ihm verlangt. Gleiches lässt sich zur Prozesskostenhilfe sagen. Diese ist sogar noch preiswerter, da es dem Anwalt hier noch nicht einmal gestattet ist, vom Ratsuchenden 10 Euro Gebühr abzuverlangen.
Im besten Fall treten aber die hier genannten Schwierigkeiten nicht auf und die Leistungsberechtigten erhalten vom Jugendamt innerhalb einer zumutbaren Zeit, je nach Schwere und Kostenumfang der beantragten Maßnahme dürften dafür eine bis vier Wochen ausreichen, eine Bewilligung ihres Antrages auf Kostenübernahme. Auch eine schriftliche Ablehnung wäre eine klare Ansage. In diesem Fall hätte sich das Jugendamt dahingehend positioniert, dass die beantragte Maßnahme nicht angezeigt wäre. Die Antragsteller können bei einer solchen Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen, das schließlich über die Zulässigkeit der Ablehnung zu befinden hat.
Anträge auf Kostenübernahme können mündlich und schriftlich gestellt werden. Nachfolgend ein Muster für einen formalen Antrag zur Hilfegewährung und Kostenübernahme. Wird ein solcher Antrag vom Jugendamt abgelehnt, können die Leistungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung klagen. Das Verwaltungsgericht hat dann abzuprüfen, ob die Entscheidung des Jugendamtes zulässig ist oder nicht.
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- Begleiteter Umgang -
Anke Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für Begleiteten Umgang
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs / Begleitete Übergabe für meine bei mir lebende Tochter Sabine Mutig, geboren am … und ihrem Vater Hans Mutig, Strasse XYZ, Postleitzahl Berlin-Bezirk.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe
Kinderland e.V.
Wollankstraße 133
13187 Berlin
durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages:
Ich und mein Mann Hans Mutig leben seit dem .... getrennt. In der Zwischenzeit ist es immer wieder zu erheblichen Problemen bei Umgangskontakten gekommen. So z.B. am ...
...
Damit sich die Situation nicht weiter verschlechtert, (oder hier andere wichtige Gründe nennen) möchte ich dass der Umgang zukünftig mit einer fachlichen Begleitung stattfindet.
Oder andere Begründung: Das Familiengericht XYZ hat am ... beschlossen, dass der Vater zwei Mal im Monat für je vier Stunden Umgang mit seiner Tochter haben soll. Der Umgang soll als begleiteter Umgang stattfinden. Eine Kopie des Beschlusses habe ich beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Mutig, Berlin den ...
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (§ 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch).
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel