Vater werden - Vater sein - Vater bleiben
Ein Angebot von Kinderland - Verein zur Förderung
von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.
- Für Männer und Frauen für die das Thema "Vaterschaft" aktuell ist.
- Für werdende Väter, Familienväter, Trennungsväter, getrennt erziehende Väter, allein erziehende Väter, Stiefväter und soziale Väter
- Für Väter im Familienkonflikt, bei familiärer Gewalt, bei Trennung oder Scheidung
- Für Väter bei Trennung
- Für Väter bei Umgangsproblemen, Abbruch und Wiederherstellung des Kontaktes zu ihrem Kind
- Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die ihren Vater
kennenlernen oder den Kontakt zu ihm verbessern möchten
- Für Mütter, die sich im Konflikt mit dem Vater befinden und dies ändern wollen
- Für Mütter, die für ihr Kind den Kontakt zum Vater verbessern oder anbahnen wollen
- Für Mütter, deren Kinder beim Vater leben
- Vatersuche! Aufenthalt unbekannt? Wir suchen nach dem Vater. Wir unterstützen Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei der Suche nach ihrem Vater und bei einer möglichen Kontaktanbahnung
Das Thema Vaterschaft wird in seiner gesellschaftlichen und in der persönlichen Bedeutung für den betreffenden Mann noch immer weit unterschätzt. Die aus mangelnder oder fehlender Väterlichkeit folgenden gesellschaftlichen Kosten sind enorm. Rechtsradikalismus bei männlichen Jugendlichen und Männern wie auch Männerverachtung bei Frauen sind ganz wesentlich auf einen Mangel an positiver Väterlichkeit begründet.
Persönlich bringt der Übergang eines Mannes zur Vaterschaft und Elternschaft große Veränderungen mit sich, die nicht selten die Möglichkeiten des Mannes damit angemessen umzugehen, weit überschreitet. Damit ist nicht nur die finanzielle Verantwortung gemeint, die nun auf den Mann zukommt und die sich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes auf mehrere Zehntausend Euro belaufen werden, sondern auch die emotionalen Veränderungen und Anforderungen. Die Veränderung von der bisherigen Mann-Frau-Dyade in der Partnerschaft zur Vater-Kind-Mutter-Triade bringt häufig enorme emotionale Veränderungen und auch Belastungen mit sich und nicht selten resultiert aus einer nicht bewältigten Umstellung auf die neue Situation eine Trennung der Eltern mit möglicherweise jahrelang andauernden emotionalen Belastungen.
Gesellschaftlich sind die auf Männer durch eine Vaterschaft zukommenden Veränderungen und Belastungen bisher nur im geringen Maß erkannt worden. So gibt es in vielen Schwangerschaftsberatungsstellen bis heute keine männlichen Berater und somit für den werdenden Vater keinen männlichen Gegenüber, der seine Situation adäquat spiegeln und verstehen kann. Familienberatungsstellen bieten bis heute kaum auf Männer/Väter zugeschnittene Beratungsangebote an. Männer/Väter haben auch ganz praktische Fragen zum Thema Vaterschaft zu denen viele Beratungsstellen keine Beratung und Information anbieten.
So werden viele Väter auf Rechtsanwälte verwiesen, die zu den spezifischen Fragen von Vätern in der Regel wenig oder gar keine wirklichen Antworten wissen. Rechtsanwälte als Berater für Väter anzusehen, ist so ähnlich, als ob Ihr Auto kaputt ist und man Ihnen rät zum Rechtsanwalt zu gehen, nicht aber zur Autowerkstatt. Nicht selten tragen Anwälte, egal ob männlich oder weiblich auf Grund eigener Profilierungssüchte oder eigener aggressiver Bedürfnisse sogar zur zusätzlichen Eskalation in der Beziehung von Eltern bei.
Warum sich in Deutschland der Mythos, dass Rechtsanwälte etwas für Väter tun könnten, so lange hält, kann man wohl nur mit einer als abergläubisch zu bezeichnenden Sicht auf die Welt erklären. Der Anwalt dient hier als Fetisch, ähnlich dem Amulett bei Naturvölkern.
Viele Väter während oder nach einer Trennung unterschätzen die Brisanz des Konfliktes zwischen ihnen und der Mutter des gemeinsamen Kindes. Sie versuchen mit traditionellen Mitteln, wozu oft auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gehört, den Konflikt zu lösen. Statt einer Konfliktlösung kommt es dabei jedoch oft zu einer zermürbenden Eskalation zwischen Mutter und Vater, die ohne die Hinzuziehung professioneller Hilfe fast immer mit einem Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind enden.
Von daher sollte man das Feld nicht Rechtsanwälten in dem Irrglauben überlassen, diese würden die Sache schon richten. Vielmehr bedarf es oft der Hinzuziehung auf das Thema bezogener tatsächlicher Fachkompetenz. Dafür stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und hohen Professionalität zur Verfügung.
Unser Angebot
Die Beratung kann als Einzel- oder Paarberatung stattfinden. Bei Bedarf können die Kinder mit in die Beratung einbezogen werden. Die Beratung erfolgt im allgemeinen durch einen männlichen Berater. Bei Bedarf kann eine Beraterin hinzugezogen werden.
Themen der Beratung können zum Beispiel sein
- Familienplanung, Kinderwunsch, Schwangerschaft und Vaterschaft.
- Vaterschaftsanerkennung, Abstammungsgutachten, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Beistandschaft, Kindergeld, Erziehungsgeld, "Elternzeit", Vater-Kind-Kur und andere interessierende Themen.
- Konflikte in der Familie, der Partnerschaft oder den Eltern. Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Kontaktabbruch zum Kind.
- Familiäre Gewalt, emotionaler oder sexueller Missbrauch. Wie gehe ich damit um?
- Paritätmodell (Wechselmodell) oder Residenzmodell? Wie kann die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind bei oder nach einer Trennung gestaltet werden? Welche Betreuungs- oder Umgangsregelung ist sinnvoll?
- Gemeinsame elterlicher Sorge als Ausdruck gleichwertiger Elternschaft von Mutter und Vater. Gemeinsame elterliche Sorge durch Heirat, Sorgeerklärung oder gerichtliche Festsetzung? Nachteile und Probleme beim alleinigen Sorgerecht.
- Gerichtlicher Sorgerechtsentzug nach §1671 oder §1666 BGB. Möglichkeiten der Wiedererlangung des Sorgerechtes nach vorherigen Sorgerechtsentzug.
- Kontaktabbruch zum Kind und Elternentfremdung. Möglichkeiten den Kontakt zum getrennt lebendem Kind zu verbessern. Wie nimmt man den Kontakt nach einer Unterbrechung wieder auf oder wie stellt man ihn überhaupt erst einmal her?
- Kontakt mit zuständigen Behörden und Ämtern. Wo geht es lang, wer ist zuständig?
- Übernahme der Umgangskosten durch die jeweils zuständigen Kostenträger (Jugendamt, Jobcenter, Sozialamt)
- Fallspezifische
Vorbereitung (Coaching) zu anstehenden familiengerichtlichen Terminen bei
Anträgen zum Umgang oder zur elterlichen Sorge, Umgang mit Gutachtern und
Gutachten.
Kosten
Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.
Es
können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig
weniger oder mehr kosten würden.
Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €
Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so
z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz,
Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je
in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.
Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.
Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.
Ihr Ansprechpartner
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
Dokumentation
Bei Interesse können Sie unsere 42-seitige Dokumentation zum Thema "Vater, Mutter, Kind. Lösungsorientierte Hilfe zum Umgang mit familiären Konflikten bei Trennung und Scheidung", Umgang und Elterliche Sorge im Trennungs- und Scheidungsprozess" als PDF-Datei für 20 € bei uns anfordern.
Bei Zusendung per Post erheben wir einen zusätzlichen Beitrag von 10,00 €.
u.a. zu den Themen:
- Kindschaftsrecht
- Betreuungsmodelle / Umgang bei Trennung und Scheidung
- Elterliche Sorge
- die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Themen Familien- und Kindschaftsrecht sowie im speziellen dem Umgangsrecht und Sorgerecht erhalten.
Kontakt
Telefon: (030) 485 46 37
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-vater.de
Internet: www.kind-vater.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Adresse
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Hans Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe
Kinderland e.V.
Wollankstraße 133
13187 Berlin
durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Hans Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel